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   BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87   

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https://dejure.org/1987,16727
BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87 (https://dejure.org/1987,16727)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1987 - VII B 128/87 (https://dejure.org/1987,16727)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1987 - VII B 128/87 (https://dejure.org/1987,16727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Referenzmengenfeststellungsbescheids auf Grund nicht feststellbarer unbilliger Härte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.10.1986 - VII R 41/86
    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Das HZA begründet seine Beschwerde wie folgt: Das FG sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84) abgewichen.

    Die Auffassung des HZA, die Vorentscheidung verstoße gegen das Senatsurteil in BFHE 148, 84, treffe nicht zu.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 148, 84, in dem er sich auch mit den wesentlichen Argumenten der Vorinstanz und des Antragstellers auseinandergesetzt hat.

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Mitwirkung der Landesstellen im Rahmen der Milch-Garantiemengen-Regelung nicht Teilhabe an der Finanzverwaltung i. S. des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BFHE 148, 84, 85).

    Ihre Ausstellung kann daher genausowenig als Mitwirkung bei der Abgabenerhebung angesehen werden wie die Ausstellung der zahlreichen sonstigen Bescheinigungen nichtabgabenrechtlichen Inhalts durch andere als Steuerbehörden, die nach dem speziellen Steuerrecht bei der Steuererhebung eine Rolle spielen (vgl. die Aufzählung in BFHE 148, 84, 86 und z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 71/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920, und vom 20. März 1987 III R 16/82, BFHE 149, 371, BStBl II 1987, 506).

    Auch die rechtliche Qualifikation dieser Bescheide als Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) (vgl. BFHE 148, 84, 88) vermag daran nichts zu ändern (so im Ergebnis auch das Urteil des BayVGH vom 20. Februar 1987 9 B A. 3134, Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 339, 340).

    Wie er in seinem Urteil in BFHE 148, 84, 87 näher begründet hat, gilt das Bescheinigungserfordernis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO für jede gemeinschaftsrechtliche Härtefallregelung, d. h. auch für eine etwaige ungeschriebene, durch Auslegung dem Recht zu entnehmende und über die Gerichte unter Berufung auf Verfassungsrecht zu erstreitende Regelung, die für ein außergewöhnliches Ereignis eine besondere Referenzmengenzuteilung vorsieht.

    Diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Senatsurteil in BFHE 148, 84 ergibt, nicht erfüllt.

  • BFH, 29.08.1986 - III R 71/82

    Nachprüfung durch Finanzämter - Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft -

    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Ihre Ausstellung kann daher genausowenig als Mitwirkung bei der Abgabenerhebung angesehen werden wie die Ausstellung der zahlreichen sonstigen Bescheinigungen nichtabgabenrechtlichen Inhalts durch andere als Steuerbehörden, die nach dem speziellen Steuerrecht bei der Steuererhebung eine Rolle spielen (vgl. die Aufzählung in BFHE 148, 84, 86 und z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 71/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920, und vom 20. März 1987 III R 16/82, BFHE 149, 371, BStBl II 1987, 506).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 16/82

    Finanzverwaltungsbehörde - Bindung - Investitionszulage - Investitionsvorhaben -

    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Ihre Ausstellung kann daher genausowenig als Mitwirkung bei der Abgabenerhebung angesehen werden wie die Ausstellung der zahlreichen sonstigen Bescheinigungen nichtabgabenrechtlichen Inhalts durch andere als Steuerbehörden, die nach dem speziellen Steuerrecht bei der Steuererhebung eine Rolle spielen (vgl. die Aufzählung in BFHE 148, 84, 86 und z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 71/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920, und vom 20. März 1987 III R 16/82, BFHE 149, 371, BStBl II 1987, 506).
  • BFH, 18.02.1986 - VII B 114/85

    Aufnahme eines Betriebs zur Milcherzeugung nach Investitionen - Berechnung einer

    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Eine solche Aussetzung wäre nur zulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986 VII B 114/85, BFHE 146, 1, 3 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Das HZA begründet seine Beschwerde wie folgt: Das FG sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84) abgewichen.
  • BFH, 15.04.1986 - VII R 106/85

    Härtefall-Bescheinigungen - Verfahren - Klage - Finanzrechtsweg -

    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers ist dem Senatsurteil in BFHE 146, 298 nicht zu entnehmen, daß für Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 MGVO etwas anderes gelte; der Senat hat in dem Urteil, wie der Wortlaut der Begründung klar ergibt, nicht danach unterschieden, auf welcher Regelung der MGVO die einzelnen Bescheinigungen beruhen.
  • FG München, 11.06.1986 - III 47/85
    Auszug aus BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87
    Das FG hat diesen Beschluß im wesentlichen ebenso begründet wie seinen Beschluß vom 11. Juni 1986 III 47/85 Aus Z, eA (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 618, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1986, 278).
  • BFH, 25.06.1991 - VII B 33/91

    Unterlassene Zuteilung einer Milchquote nach der Teilnahme des Steuerschuldners

    Der Senat hat bereits entschieden (insbesondere Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, 87; Beschluß vom 20. Oktober 1987 VII B 128/87, BFH/NV 1988, 473; vgl. auch Dänzer-Vanotti, Recht der Internationalen Wirtschaft 1987, 47 f.), daß das Bescheinigungserfordernis für jede gemeinschaftsrechtliche Härtefallregelung gilt, auch für eine "ungeschriebene", erst durch Auslegung festzustellende und vor Gericht zu erstreitende Härteklausel; fehlt die Bescheinigung (Grundlagenbescheid), so kann ein dementsprechend ergangener negativer Referenzmengenfeststellungsbescheid nicht angegriffen werden (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung).

    Im übrigen wäre ein oberster Gerichtshof des Bundes, wollte er von der Rechtsprechung des Senats abweichen, zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe verpflichtet (vgl. auch BFH/NV 1988, 473, a. E.).

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